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Arbeitsunfälle

Wenn ein Arbeitsunfall passiert, ist das ein einschneidendes Ereignis. Doch was genau zählt als Arbeitsunfall? Dieser Artikel erklärt nicht nur die Definition, sondern auch den umfassenden Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Wichtiges Wissen für Arbeitgeber und Beschäftigte.

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Arbeitsunfälle

Eine der wichtigsten Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Verhütung von Unfällen. Leider gelingt dies nicht immer. Kommt es dennoch zu einem Arbeitsunfall, sind die Betroffenen durch ein umfassendes Betreuungs- und Entschädigungssystem der Unfallversicherungsträger abgesichert.

Was ist ein Arbeitsunfall?

Der Begriff Arbeitsunfall bezieht sich nicht nur auf Unfälle, die Beschäftigte bei der Arbeit erleiden. Er ist weiter gefasst. Denn der Kreis der Versicherten in der gesetzlichen Unfallversicherung hat sich im Laufe ihres Bestehens erweitert.

Heute sind nicht nur Beschäftigte bei ihrer Arbeit versichert, sondern auch viele andere Personengruppen. Zum Beispiel Schüler während des Schulbesuchs, Kinder in Kindertagesstätten oder Personen, die nach einem Verkehrsunfall Erste Hilfe leisten.

Ob sich ein Koch in der Küche die Hand verbrennt oder eine Schülerin im Sportunterricht beim Fußballspielen das Bein bricht - versicherungsrechtlich ist beides ein Arbeitsunfall. Das gilt übrigens auch für Unfälle bei vielen ehrenamtlichen Tätigkeiten.

Allgemein kann man also sagen: Arbeitsunfälle sind Unfälle, die Versicherte infolge der versicherten Tätigkeit erleiden. Und bei der Ausübung dieser Tätigkeiten bietet die gesetzliche Unfallversicherung Schutz.

Umfassender Versicherungsschutz

An einigen Stellen geht der Schutz der Unfallversicherung noch weiter. Er besteht auch für Tätigkeiten, die mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängen. Hier einige Beispiele. 

Versichert sind auch:

  • das Verwahren, Befördern, Instandhalten oder Erneuern von Arbeitsgeräten
  • die Teilnahme der Arbeitnehmer am Betriebssport oder an Betriebsausflügen und -feiern, sofern diese Veranstaltungen vom Betrieb durchgeführt werden
  • die Teilnahme der Schüler an Schulausflügen und Schulfeiern, die im Verantwortungsbereich der Schule stattfinden.

Doch was genau ist ein Unfall? Auch dafür gibt es eine gesetzliche Definition: Ein Unfallereignis ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden führt.

Kein Versicherungsschutz

Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Verletzungen oder Gesundheitsschäden ohne äußere Einwirkung zufällig während der versicherten Tätigkeit eintreten. Zum Beispiel, wenn ein Kind im Kindergarten plötzlich Nasenbluten bekommt oder ein Arbeitnehmer am Schreibtisch einen Herzinfarkt erleidet.

Die gesetzliche Unfallversicherung ersetzt in der Regel keine Sachwerte.

Ausnahmen:

  • Sachschäden, die bei der Ersten Hilfe entstehen (z. B. zerrissene Kleidung) oder
  • durch den Arbeitsunfall beschädigte Hilfsmittel (z.B. Brille)

werden ersetzt.

Ein Arbeitsunfall: Was nun?

Ein Arbeitsunfall bringt - je nach Schwere - viel Aufregung mit sich. Jetzt gilt es, einen kühlen Kopf zu bewahren. Nach der Erstversorgung stellt sich die Frage nach den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Dabei sind einige Regeln zu beachten.

Als Unternehmer sind Sie verpflichtet, Arbeits- und Wegeunfälle der gesetzlichen Unfallversicherung zu melden. Nämlich dann, wenn ein Mitarbeiter durch den Unfall mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist. Dies geschieht in der Regel mit einem Formular, das Sie in der Formulardatenbank unter dem Stichwort "Unfallanzeige" finden. Viele Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bieten auf ihren Internetseiten bereits die Möglichkeit der Online-Anzeige an (siehe z.B. www.bghw.de/unternehmer/meldung-unfall-bk-ueberfall/).

Die gesetzliche Unfallversicherung prüft dann, ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht. Von zentraler Bedeutung ist dabei die Frage, ob die Tätigkeit, die zum Unfall oder zur Berufskrankheit geführt hat, in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stand.

Zur betrieblichen Tätigkeit gehören auch die Pflege von Arbeitsmitteln, die Teilnahme am Betriebssport, an Betriebsausflügen oder Betriebsfeiern.

Wegeunfälle:

Wegeunfälle sind Unfälle, die Beschäftigte auf dem Weg zur oder von der Arbeit erleiden. Versichert sind auch Umwege, die notwendig werden, zum Beispiel:

  • um Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen
  • bei Fahrgemeinschaften
  • bei Umleitungen

Quelle: 

www.DGUV.de (zuletzt abgerufen am 22.02.2024)