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Arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung

Jeder Arbeitgeber hat nach Maßgabe des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) einen Betriebsarzt und eine Sicherheitsfachkraft zu bestellen oder zu verpflichten, die so genannte „arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung“. Diese Vorgabe besteht unabhängig von der Betriebsgröße, soweit mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird. Ziel ist es, Beschäftigte durch geeignete Maßnahmen des Arbeitsschutzes vor Gesundheitsbeeinträchtigungen zu schützen.

Mit dem Ziel, Betrieben überzogene Belastungen und hohe Kosten zu ersparen, haben wir ein bundesweites, handelsbezogenes Betreuungskonzept gemäß DGUV Vorschrift 2 entwickelt. Dieses setzt die gesetzlichen Anforderungen betriebsbezogen um und gewährleistet die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.

Wir bieten Ihnen:

  • arbeitsmedizinische Betreuung
  • sicherheitstechnische Betreuung
  • die gesamte Organisation Ihrer arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung
  • eine bedarfsgerechte, praxisorientierte Betreuung
  • kontinuierliche schriftliche Informationen
  • individuelle Beratungsleistungen
  • günstige Konditionen

Rechtsvorschriften

Rechtsvorschriften

Betriebsarzt
Unsere kooperierenden Betriebsärzte oder Arbeitsmediziner unterstützen Sie in allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Sie helfen bei der Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb und ermitteln, welchen Einfluss die Arbeitsbedingungen auf die Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben. Sie beraten Sie und Ihre Beschäftigten bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge, zum Beispiel bei drohenden Gesundheitsgefahren durch gefährliche Stoffe, Lärm, Infektionen, Stress oder Suchterkrankungen sowie bei Fragen zur Ergonomie. Die Betriebsärzte besuchen Ihr Unternehmen regelmäßig oder zu bestimmten Anlässen und dokumentieren ihre Tätigkeit anhand von Protokollen. Sie führen außerdem bedarfsadaptiert die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, die sich aufgrund der Gefährdungsbeurteilung der einzelnen Arbeitsplätze Ihres Unternehmens ergeben, durch.

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (FASi) unterstützen Sie nach den Vorgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) in allen Fragen der Arbeitssicherheit und der Unfallverhütung. Sie helfen dabei, Gesundheitsgefahren im Betrieb aufzudecken, sie zu reduzieren und im besten Fall ganz abzustellen. Sie beraten Sie bei besonderen Anlässen in sicherheitsrelevanten Fragen, zum Beispiel wenn Arbeitsplätze neu geschaffen oder umgestaltet, besondere Geräte und Maschinen angeschafft oder Arbeitsweisen erheblich verändert werden. Die FaSi besuchen Ihr Unternehmen regelmäßig oder zu bestimmten Anlässen und dokumentieren ihre Tätigkeit anhand von Protokollen.

Betriebsbegehung

Betriebsbegehungen dienen der Feststellung, ob und inwieweit die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen und -regeln und darüber hinaus der Stand der Sicherheitstechnik und des Gesundheitsschutzes in Ihrem Unternehmen eingehalten werden. Außerdem dienen sie der Sensibilisierung der Führungs- und Arbeitskräfte für Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

Berücksichtigt werden dabei sämtliche arbeitsbedingten Gefährdungs- und Belastungsfaktoren:

  • mechanische Gefährdungen,
  • elektrische Gefährdungen,
  • chemische Gefährdungen,
  • biologische Gefährdungen,
  • Brand- und Explosionsgefährdungen,
  • thermische Gefährdungen (Hitze und Kälte),
  • physikalische Gefährdungen, z. B. durch Lärm, Vibration, Strahlung, Druck,
  • Gefährdungen durch die Arbeitsumgebungsbedingungen, z. B. durch Klima, Beleuchtung, Raumgestaltung, Möblierung, einschließlich Mehrfachbelastungen,
  • physische Belastungen, Arbeitsschwere,
  • Belastungen aus Wahrnehmung und Handhabung,
  • psychomentale Belastungen, z. B. durch Tätigkeitsinhalt, Arbeitsablauf, spezielle Arbeitsbedingungen,
  • Gefährdungen durch Mängel in der Organisation, Information, Kooperation und Qualifikation.


Betriebsbegehungen werden im Allgemeinen von der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt, einer Führungskraft aus der zu begehenden Abteilung bzw. der Filialleitung und einem Vertreter des Betriebs- bzw. Personalrats durchgeführt. Eine Beteiligung des Geschäftsführers und der örtlich zuständigen Sicherheitsbeauftragten ist von großem Vorteil, nicht zuletzt wegen der Motivationswirkung für die Betriebsangehörigen.

Festgestellte Mängel werden protokolliert und es wird festgelegt, wer die Mängel in welcher Frist zu beseitigen hat.

Die Betriebsbegehung ist instrumentaler Bestandteil der vom § 5 des Arbeitsschutzgesetzes geforderten Gefährdungsbeurteilung. Ein etwaiges Mängelprotokoll gehört daher zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und ihrer Ergebnisse.

Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Element im betrieblichen Arbeitsschutz. Sie ist die Grundlage für ein systematisches und erfolgreiches Sicherheits- und Gesundheitsmanagement.

Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) sind alle Arbeitgeber – unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. § 5 ArbSchG regelt die Pflicht des Arbeitgebers zur Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen und konkretisiert mögliche Gefahrenursachen und Gegenstände der Gefährdungsbeurteilung. § 6 verpflichtet Arbeitgeber, das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. Der Arbeitgeber kann die Gefährdungsbeurteilung selbst durchführen oder andere fachkundige Personen, z. B. Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzte, damit beauftragen, wobei die Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und die Umsetzung der Ergebnisse beim Arbeitgeber verbleibt. Wir unterstützen Sie gerne dabei!

Gefährdungsbeurteilung psychische Belastungen
Seit Ende 2013 fordert das Arbeitsschutzgesetz außerdem explizit die Berücksichtigung der psychischen Belastung in der Gefährdungsbeurteilung. Das heißt: Alle Unternehmen und Organisationen müssen auch jene Gefährdungen für ihre Beschäftigten ermitteln, die sich aus der psychischen Belastung bei der Arbeit ergeben. Gerne stehen wir Ihnen hier unterstützend zur Seite!

Unterweisung der Mitarbeiter

Gemäß § 4 BGV A1 muss der Unternehmer die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung zu unterweisen.

Die Beschäftigten sind vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen. Der Inhalt und die Durchführung der Unterweisung muss schriftlich festgehalten werden. Unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ermitteln gemeinsam mit Ihnen anlässlich einer Betriebsbegehung die für Sie relevanten Unterweisungsthemen und wir stellen Ihnen für viele dieser Themen Unterweisungsmaterialien und Musterdokumente zur Verfügung.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung

Unter arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen versteht man Untersuchungen, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz, der Tätigkeit am Arbeitsplatz und der Prävention möglicher arbeitsbedingter Erkrankungen stehen. Es wird zwischen Pflicht-, Angebots- und Wunschuntersuchungen unterschieden.

Pflichtuntersuchungen sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die bei bestimmten, besonders gefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen sind.

Angebotsuntersuchungen sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die bei bestimmten, gefährdenden Tätigkeiten anzubieten sind.

Wunschuntersuchungen sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die der Arbeitgeber den Beschäftigten nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen hat.

Hier eine Auswahl an arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, die Sie bei uns durchführen können:

  • G20 - Lärm 1 + Lärm 2
  • G24 - Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung Hauterkrankungen
  • G25 - Untersuchung von Mitarbeitern an kraftbetriebenen Flurförderzeugen (Stapler, Lkw)
  • G26 / G26.1 / G26.2- Atemschutzgeräte / leichte Atemschutzgeräte / mittlere Atemschutzgeräte
  • G37 - Mitarbeiter an Bildschirmarbeitsplätzen
  • G41 - Arbeiten mit Absturzgefahr
Wir helfen Ihnen weiter:

Gesellschaft für Personaldienstleistungen mbH
- Einrichtung der Handels- und Dienstleistungsverbände

Sabine LehmannSabine Lehmann
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lehmann@gfp24.de


Saida KhodievaSaida Khodieva
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khodieva@gfp24.de