Samstag, 19. Mai 2012

Die Gesellschaft für Personaldienstleistungen mbH ist Teilnehmer des Projektes PräTrans.
Informationen hierzu finden Sie unter www.gesundheit-unternehmen.de

Neu: Newsletter der GfP

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Unsere aktuellen Seminare

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TÜV ZERTIFIZIERT

Wir sind ein TÜV geprüftes Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen
Zertifikats-Nr. 1210039783TMS

Kompetenzzentrum Datenschutzmanagement

Gesetzliche Grundlagen

Personenbezogene Daten
Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) müssen Sie bei der Verarbeitung personenbezogener Daten besondere Sorgfalt walten lassen. Unter personen-
bezogene Daten fällt bereits Ihre Adressdatei von Kunden und Mitarbeitern, der Kassiervorgang per EC-Cash oder Ihre Video-Überwachung im Verkaufs-
raum oder im Eingangsbereich Ihres Unternehmens.

Verfahrensverzeichnis
Für jedes Verfahren, das Sie in Ihrem Unternehmen einsetzen bzw. durch-
führen, müssen Sie ein öffentlich zugängliches Verfahrensverzeichnis er-
stellen, das den Auflagen des BDSG entspricht.

Pflichten zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten

Nach dem BDSG § 4f muss ein Datenschutzbeauftragter, gegebenenfalls auch extern, bestellt werden wenn:

  • Sie, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten, als verantwortliche Stelle automatisierte Datenverarbeitungsvorgänge vornehmen, die eine Vorabkontrolle verlangen,
  • Sie, unabhängig von der Zahl der Beschäftigten, als verantwortliche Stelle personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung erheben, verarbeiten oder nutzen,
  • Sie, als verantwortliche Stelle mindestens 5 Arbeitnehmer (Zahl in Köpfen) wenigstens vorübergehend mit automatisierter Datenerhebung, Verarbeitung oder Nutzung beschäftigen.

oder

  • Sie, als verantwortliche Stelle mindestens 20 Arbeitnehmer wenigstens vorübergehend mit nicht automatisierter Datenerhebung, -verarbeitung, oder -nutzung beschäftigen.

Technische und organisatorische Maßnahmen
Nach dem Bundesdatenschutzgesetz haben öffentliche und nichtöffentliche Stellen, die personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, die technische und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich, um die Ausführung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu gewähr-
leisten.